Vereinssatzung SV Germania Dürwiß e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen SV Germania Dürwiß e.V. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen und Mitglied des Landessportbundes NRW und der zuständigen Landesfachverbände werden.

2. Sitz des Vereins ist in 52249 Eschweiler, Ortsteil Dürwiß, Jülicher Str. 270.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.1.-31.12.)

4. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung der Leibesübung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.

4. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral und offen für alle Nationalitäten.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das Mitglied hat Stimmrecht im Verein, solange es Beitrag zahlt.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zur richten. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.

Der Austritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann nur vom Vorstand beschlossen werden und wird ausgesprochen, wenn:

  • Das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Beiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten im Rückstand ist.

  • Das Mitglied grob gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins, sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört, verstößt.

  • Das Mitglied sich unehrenhaft verhält, oder das Ansehen des Vereins, sowie den Verbänden, denen der Verein als Mitglied angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt

4. Vor dem Ausschluss ist einem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung schriftliche Beschwerde beim Ältestenrat eingelegt werden. Dieser überprüft den Vorgang und gibt ihn mit einer Stellungnahme dem Vorstand zur endgültigen Entscheidung zurück.

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht am Verein und seinen Einrichtungen. Eventuell noch in Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 5 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis

  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über die Maßregelung ist im Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 6 Beiträge

1. Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der entweder am Anfang eines jeden Geschäftsjahres, Halbjahres oder Quartals fällig wird und durch Lastschrifteinzug oder Überweisung/Einzahlung auf ein angegebenes Vereinskonto zu zahlen ist.

2. Mahngebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit:

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung des Vereins als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vereinsvorstand

  3. Der Ältestenrat

  4. Die Jugendversammlung

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den Tageszeitungen der Stadt Eschweiler. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen, sowie auf der Homepage soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

-Bericht des Vorstandes

-Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

-Bericht der Jugendwarte

-Entlastung des Vorstandes und Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind

-Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

6. Anträge können gestellt werden:

-Von den Mitgliedern

-Vom Vorstand

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

7. Die/der Vereinsvorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Ãœber die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.

8. Die Entlastung des Vorstandes wird von einem vorgeschlagenen Mitglied der Versammlung vorgenommen. Dieses leitet auch die Wahl der/des 1. Vorsitzenden. Alle übrigen Wahlen führt die/der 1. Vorsitzende durch. Wahlvorschläge können von allen anwesenden Mitgliedern der Versammlung gemacht werden. Vor dem jeweiligen Wahlgang hat die/der Vorgeschlagene zu erklären, dass er im Falle seiner Wahl das ihr/ihm angetragene Amt ohne Vorbehalte annimmt.

Die Jahreshauptversammlung wählt in der Regel mit einfacher Mehrheit:

  • Den Vereinsvorstand

  • Die Kassenprüfer

  • Den Ältestenausschuss

  • die Ehrenmitglieder

9. Die Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.

 

§ 10 Vorstand

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an :

  • der/die 1. Vorsitzende

  • der/ stellv. Vorsitzende

  • der/die Geschäftsführer/in

  • der/die Kassenwart/in

Dem gesamten Vorstand gehört

- der geschäftsführende Vorstand

- 2 Jugendvertreter

- Je 1 Sportwart / Fachbereich


2. Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind die/der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist Einzeln vertretungsberechtigt . Deren Wahl hat solange Gültigkeit bis die Vorgenannten freiwillig zurücktreten oder die Mitgliederversammlung eine Neuwahl vornimmt.

3. Im Falle des Vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Gesamtvorstand eine/n kommissarische/n Vertreter/in.

4. Der Gesamtvorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, per Fax oder E-Mail, mit Angabe der Tagesordnung, vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer einberufen werden. Er ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine sofortige Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist möglich.

6. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

7. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins und Organämter gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale, gemäß § 3 Nr. 26a EStG, ausgeübt werden.

8. Im Ãœbrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzten.

9. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 11 Ausschüsse


1. Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer oder eine vom Vorstand beauftragte Person einberufen.

 

§ 12 Jugend des Vereines

1. Die Jugend des Vereines ist die Gemeinschaft aller weiblichen und männlichen Jugendlichen, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über die ihr zu fließenden Mittel.

3. Die Jugendordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten

4. Die Organe der Vereinsjugend sind:

  • Der Vereinsjugendtag

  • Die Jugendwarte

  • Der Jugendausschuss

5. Die Jugendwarte (2) vertreten die Jugend mit Sitz und Stimme im Vorstand des Vereines.

 

§ 13 Ältestenrat

1. Dem Ältestenrat gehören drei Mitglieder an. Sie sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehören:

  • Schlichtung von Streitigkeiten und Unstimmigkeiten

  • Mitwirkung bei Ausschluss aus dem Verein nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung

  • Beratung des Vorstandes auf dessen Wunsch

 

§ 14 Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereines wird in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereines, gewählte Kassenprüfer geprüft. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung der Kassiererin/des Kassierers.

 

§ 15 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  • Der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat

  • Von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Bürgermeister der Stadt Eschweiler, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Eschweiler- Dürwiß, 10.04.2013 

 

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